Statuten der Scharnhagener Knochenbruch-Gilde
Mit Bewilligung der Eckhöfer Gutsherrenschaft ist am 25. Mai 1856 in Scharnhagen eine Knochenbruch-Gilde errichtet und die damals festgesetzten Gildeartikel am 6. August 1911 wie folgt umgeändert:
§1
Der Vorstand der Gilde besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer, welche die Gilde zu leiten haben.
§2
Der zuerst erwählte Vorstand bleibt 4 Jahre in seinem Amte;
zur Zeit geht nur einer von diesen, und zwar in der Versammlung der Gilde ab,
eine Wiederwahl ist zulässig; von den zuerst Gewählten entscheidet das Los den
Abgang.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so findet in der nächsten Versammlung eine Ergänzungswahl statt; der in derselben Gewählte bleibt nur so lange im Amte, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde.
§3
Der Vorsitzende hat außer dem Vorstand die Leitung der
ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen; er hat die Gilde nach außen
hin zu vertreten und für die Ausführung der Beschlüsse der Gildeversammlung
Sorge zu tragen.
Der 2. Vorsitzende hat der Vorsitzenden möglichst zu unterstützen und vertritt im Verhinderungsfalle den Vorsitzenden nach allen Richtungen.
Dem Schriftführer liegt die Erledigung der für die Verwaltung erforderlichen schriftlichen Arbeiten ob; er führt das Protokoll in den Versammlungen und besorgt die auswärtige Korrespondenz.
Der Kassierer hat alle Ausgaben, nachdem diese vom Vorsitzenden angewiesen, zu berichtigen und zu buchen; er hat die Beiträge der Mitglieder entgegen zu nehmen und in der jedesmaligen ordentlichen Versammlung Bericht über den Bestand der Kasse zu erstatten. Ein seitens zweier Revisoren, die die Versammlung aus ihrer Mitte ernennt, geprüfter Rechnungsabschluß ist der Versammlung zum Zwecke der Entlastungs-Erteilung vorzulegen.
§4
Der Vorsitzende hat sein Amt unentgeltlich zu führen, doch
erhält er seine baren Auslagen, sowie seine Verluste durch Versäumnisse, welche
im Interesse der Gilde notwendig sind, erstattet.
Der Kassierer erhält außerdem eine jährliche Vergütigung von 25 Mk.
Der Schriftführer erhält ebenfalls eine jährliche Vergütigung von 25 Mk., außerdem wird das Schreibmaterial von der Gilde geliefert.
§5
Es werden jährlich 2 Versammlungen abgehalten, und zwar die 1.
den vorletzten Sonntag vor der Gilde, in welcher über die Gildefeier selbst
beraten, die Ordnungsleute, sowie die Revisoren und Beisitzer gewählt werden.
In der 2. Versammlung, welche am 4. Sonntag nach der Gilde stattfindet, hat der Vorstand über seine Tätigkeit sowie über den Kassenbestand Bericht zu erstatten.
§6
Am Gildetag hat jeder Gildebruder sein Schadgeld nebst
Beitrag von 40 Pf. zu zahlen. Wer nicht erscheint, hat dieses durch einen
anderen zu entrichten zu lassen; dazu hat jeder seine Statuten vorzulegen,
damit abgestempelt werden kann. Die Gildegeschäfte werden um 10 Uhr in
Gegenwart der Revisoren geschlossen.
§7
Wenn ein Mitglied innerhalb 14 Tage nach der Gilde einen
Beitrag nebst Schadgeld nicht entrichtet, verliert er sein recht und Anspruch
auf das Schadengeld der Gilde, wenn er selbst Schaden erleiden sollte.
Wenn ein Mitglied im Vorjahr einen Bruch erlitten, aber das Schadengeld nicht einläuft, jedoch nachher bezahlt wird, so wird dem Beschädigten am nächsten Gildetag sein Geld ausbezahlt.
Im Nichterhebungsfalle fällt es in die Gildekasse.
Versäumt ein Mitglied in 2 Jahren seinen Beitrag nebst Schadengeld zu entrichten, so kann es nur wieder aufgenommen werden, wenn es für beide Jahre Schadengeld nebst Beitrag nachzahlt.
§8
Am Gildetag 1887, den 2. Juni, sind folgende Brüche
festgesetzt als: Bruch des Schädels, des Rückgrats, des Schlüsselbeins, des
Oberarms, des Oberschenkels, des Brustknochens, Bruch der ganzen Hand oder des
Fußes, sowie für den Hauptknochen des Unterarms oder des Unterschenkels à
Mitglied 60 Pf.
Für den Nebenknochen im Unterarm oder Unterschenkel von à Mitglied 30 Pf. Wenn beide in einem Verband 60 Pf. Für jeden Rippenbruch, Fingerbruch oder Zehe von à Mitglied 20 Pf. Für jeden Finger, Rippe oder Zehe wird 20 Pf., jedoch nicht über einen vollen Schaden vergütet.
Wer das Unglück hat, dass ihm infolge eines Unfalles ein Glied amputiert wird, hat gleich einem Arm- oder Beinbrüchigen Anspruch auf Schadenersatz der Gilde.
§9
Sollte es sich ereignen, dass jemand an einem Knochenbruche
stirbt, so hat die Familie das Recht, Schadengeld von der Gilde zu verlangen,
insofern sie die vorschriftsmäßige ärztliche Bescheinigung einliefern kann, und
wird ihr am Gildetag das volle Schadengeld ausbezahlt.
§10
Wenn ein Mitglied der Gilde einen Knochenbruch erleidet, so
hat es dieses sofort dem Vorstand anzuzeigen und ihm darnach die erforderliche
ärztliche Bescheinigung einzuliefern, denn ohne Einlieferung derselben hat es
keinen Schadenersatz von der Gilde zu erwarten.
§11
Sollte Meinungsverschiedenheit in Angelegenheiten der Gilde
entstehen, so entscheidet die nächste stattfindende Versammlung.
§12
Am Gildetag 1856 ist von der Gilde beschlossen, ein
Scheibenschießen mit derselben zu verbinden. Auf Kosten der Gilde werden hierzu
die Gewinne geliefert.
§13
In diesen Statuten darf nichts geändert werden als nur dann,
wenn auf der außerordentlichen Versammlung durch 2/3 der anwesenden Mitglieder
eine Abänderung beliebt wird, welche Abänderung aber erst dann in Kraft tritt,
wenn dieselbe von der zuständigen Polizeibehörde genehmigt wird.
Vorstehende Statuten sind am heutigen außerordentlichen Versammlungstage nochmals durchgesehen und unterschrieben von
PETER
KOBARG, 1. Vorsitzender
KARL-H.
KOBARG, 2. Vorsitzender
HELMUT
BAASCH, Kassierer
HERMANN REHDER,
Schriftführer
So gesehen S c h a r n h a g e n , den 28. August 1911.
Amt Eckhof
J.-Nr.: 621
Genehmigt H e i s c h , den 28. August 1911.
D e r A m t s v o r s t e h e r
Martensen
(L. S.)